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GMIT (Geowissenschaftliche Mitteilungen) 62 (Dezember 2015)

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GMIT (Geowissenschaftliche Mitteilungen) 62 (December 2015)

Die “Kulturgutschutz-Novelle” – Behinderung für die

wissenschaftliche Paläontologie und paläontologische

Sammlungen?

Seit Monaten ist die Novellierung des Kulturgutschutz-Gesetzes der Bundesregierung in den Medien präsent und wird, vor allem seitens der Kunstszene, kontrovers diskutiert. Am 14.09.2015 legte Kulturstaatsministerin Monika Grütters einen, im Vergleich zur ersten Version, veränderten und entschärften (und nun auch autorisierten und öffentlich zugänglichen) “Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts” vor. Einige werden sich nun fragen: “Und, was hat das mit uns zu tun...?”. So zeigt der mehr als 140 Seiten lange Entwurf inkl. Begründung keinerlei Begrifflichkeiten wie Fossilien, Gesteine, Minerale oder Meteorite. Auf die Paläontologie resp. “paläontologisches Kulturgut” wird darin jedoch mehrfach dezidiert verwiesen (bspw. in § 2, Abs. 1 nebst Erläuterungen). Zudem erfasst die Neuregelung alle “beweglichen Sachen oder Sachgesamtheiten von wissenschaftlichem Wert” (§ 2, Abs. 1, Nr. 9), so dass die Novellierung alle naturwissenschaftlichen Sammlungen und Objekte betrifft.

Mit der gesetzlichen Neuregelung des Kulturgutschutzes wird die im letzten Jahr veröffentlichte EU-Richtlinie (2014/60) zur Kulturgüter-Rückgabe, der alle EU Mitgliedsstaaten verpflichtet sind, in nationales Recht umgesetzt. Die Bundesregierung nimmt dies zum Anlass, die gesetzlichen Regelungen zum Kulturgutschutz grundlegend zu überarbeiten, zu erweitern sowie frühere Regelungen außer Kraft zu setzen.

Der mit dem Gesetz angestrebte verbesserte Schutz von Kulturgut, nebst Maßnahmen gegen illegalen Handel sowie die Regelungen zum Abwanderungsschutz sind grundsätzlich sehr zu begrüßen. Auch die mit § 6, Abs. 1, Nr. 2 zu vollziehende Unterschutzstellung aller in öffentlichen Sammlungen befindlichen Kulturgüter muss als klares Bekenntnis der Politik hinsichtlich Bedeutung und Wert unserer musealen und forschungsbezogenen Sammlungen gewertet werden. Eine Anwendung der Neuregelung auf naturwissenschaftliches Sammlungsgut ist jedoch hochproblematisch. Die auf den ersten Blick sinnvolle und bspw. bei drohender Abwanderung oder Diebstahl hilfreiche Regelung der Umwandlung öffentlichen Sammlungseigentums in “nationales Kulturgut” führt in der Praxis jedoch zu einer inflationären Verwendung dieses Begriffs, da bei Umsetzung des Kulturgutschutz-Gesetzes in der derzeitigen Fassung mehr als 50 Millionen paläontologische Objekte jeglicher Güte in deutschen Sammlungen betroffen wären und somit ad-hoc “nationales Kulturgut” wären. Entsprechende Implikationen wären für uns nicht auszuschließen, da ungenaue Formulierungen im Gesetzestext resp. den Erläuterungen, zu Unsicherheiten beitragen. So beispielsweise hinsichtlich des § 18, Abs. 1 (“Beschädigungsverbot”), wo im Text von “national wertvollem Kulturgut”, in den Erläuterungen aber nur von “nationalem Kulturgut” gesprochen wird. Unabhängig davon, dass es sich bei erdgeschichtlichem Probenmaterial primär um “Naturgut” handelt, welches erst durch menschliche Einwirkung (Aufsammlung, Präparation, Bestimmung, Beschreibung etc.) zu “Kulturgut” wird bzw. auch “nationales Kulturgut” (wissenschaftliche und/oder wissenschaftshistorische Bedeutung) werden kann, ist ein pauschaler Transfer aller Objekte in deutschen öffentlichen Sammlungen (unabhängig von ihrer wissenschaftlichen bzw. kulturellen Bedeutung) in “nationales Kulturgut” problematisch. Die historisch gewachsene und auch sinnvolle Praxis in Universitäten, naturhistorischen Museen und Forschungsinstitutionen zeigt beispielsweise, dass invasives Arbeiten mit Proben- und Sammlungsmaterial alltäglich und unumgänglich ist, sei es bei Präparationsarbeiten oder wissenschaftlichen Beprobungen jeglicher Art oder aber auch durch Aussonderung (und De-Inventarisierung) zerstörter bzw. unbrauchbar gewordener Stücke (Pyrit- oder Knochenzerfall). Hier zeigt sich, dass der BKM (“Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien”) unterschiedliche Sammlungspraxis, -kultur und -ethik in naturwissenschaftlichen Sammlungen im Vergleich zu Kunst- und Kulturgeschichte sowie Archäologie und Ethnologie nicht ausreichend bedacht bzw. berücksichtigt hat. Auch der bei geo- und biowissenschaftlichen Sammlungen oft übliche internationale/nationale Tausch bzw. die Abgabe von Dublettenmaterial wurde in o. g. Gesetzesentwurf bisher nicht genügend berücksichtigt. Insbesondere gravierend sind die sich aus den §§ 22 und 23 ergebenden Änderungen im internationalen Leihverkehr, wobei für jegliches “nationales Kulturgut” die vorübergehende (d. h. 2 Jahre) oder dauerhafte Ausfuhr genehmigungspflichtig ist. Auch wenn bspw. Forschungsmuseen und –institutionen für max. 5 Jahre eine sogenannte “allgemeine offene Genehmigung” (§ 25) zur pauschalen vorübergehenden Ausfuhr erhalten können, kann diese aufgrund von “Unzuverlässigkeiten” der Institution (bspw. durch nicht fristgerechte Rückgabe seitens säumiger Leihnehmer) widerrufen werden. Übersehen wurde hier, dass die Leihvorgänge pro Jahr mit paläontologischem oder anderem naturkundlichem Material in der Anzahl nicht unerheblich sind und fast ausschließlich zu Forschungszwecken durchgeführt werden. Damit würden zukünftige Forschungstätigkeiten allgemein mit überbordendem bürokratischem Mehraufwand, sowohl für die Institutionen, als auch für die zuständigen Behörden, belastet. Daran anschließend könnte mit vorliegendem Kulturgutschutz-Gesetz auch die für viele Paläontologen/Paläontologinnen unerlässliche wissenschaftliche Arbeit im Ausland zukünftig problematisch werden. So regelt § 30 die Einfuhr von “Kulturgütern” nach Deutschland, ohne Beschränkung auf “nationales Kulturgut”, womit künftig eventuell jedes Fossil und jede Gesteins- oder mikropaläontologische Probe betroffen wäre, für welche bei Einreise nach Deutschland Ausfuhrgenehmigungen der Herkunftsstaaten vorgelegt werden müssten. Praktisch gesehen werden wir zwar weiterhin Fossilien im Ausland aufsammeln dürfen, können diese möglicherweise nicht nach Deutschland einführen, da in den wenigsten Ländern Behörden existieren, die eine Ausfuhr geowissenschaftlichen Probenmaterials zertifizieren würden bzw. viele Länder mit liberaler Gesetzgebung für solche auch keine Ausfuhrgenehmigung verlangen. Bliebe der Gesetzesentwurf in seiner jetzigen Form erhalten, würden wohl jeglicher Import und das Sammeln durch Universitäten, Museen und andere Forschungsinstitutionen, wie auch von Hobby- und Privatsammlern (inkl. Tausch und Handel), erschwert bis nahezu unmöglich. Zukünftige (unproblematische) Forschungs- und Sammelmöglichkeiten würden sich somit eventuell weitestgehend auf Deutschland beschränken. Begrüßenswert ist die Ausweitung der Sorgfalts- und Aufzeichnungspflichten (§§ 41 ff.), insbesondere für Fossilien aus dem Handel, um letzteren mit unrechtmäßig ausgeführtem Material oder Stücken aus Raubgrabungen zu unterbinden. Sollten jedoch tatsächlich, neben der neu einzuführenden 75-jährigen Verjährungsfrist für öffentliche Sammlungen, rückwirkende Legalitätsnachweise (für Fossilankäufe oder -schenkungen) eingefordert werden, kann sich dies ebenfalls bei vielen Institutionen und Museen problematisch auswirken, egal ob entsprechende Legalitäts- oder Ausfuhrnachweise fehlen oder diese kriegsbedingt vernichtet wurden.

Da laut Eingangs-Begriffsbestimmung auch alle sonstigen geo- und biowissenschaftlichen Objekte unter diese gesetzliche Regelung fallen, verwundert es umso mehr, dass Vertreter betroffener Forschungsinstitutionen und -museen seitens des Bundeskanzleramtes anscheinend bisher nicht in die Novellierung aktiv eingebunden wurden. Eine öffentliche mündliche Anhörung von Fachkreisen und Verbänden fand bereits, wohl ohne Beteiligung naturwissenschaftlicher Fachvertreter, am 22. April 2015 statt. Hinsichtlich der Bedenken seitens der Paläontologie wurde erst Anfang Oktober 2015 zu einem Gespräch (zusammen mit Vertretern von Sammlern und Händlern) in das Berliner Bundeskanzleramt geladen, an dem auch ein Vertreter der Paläontologischen Gesellschaft teilnahm. Zu diesem Treffen wurde jedoch sehr kurzfristig geladen und mit dem gewählten Termin (08.10.2015) ein Zeitpunkt festgelegt, der nach Ablauf der Frist für Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf (15.09.-07.10.2015) lag.

Es ist derzeit nicht abzusehen, inwieweit unsere zukünftige paläontologische Forschungs- und Sammlungsarbeit durch die geplante Gesetzesnovellierung beeinträchtigt bzw. massiv behindert wird. Ohne Zweifel wird mit einem erheblichen Verwaltungs-Mehraufwand (in personell ohnehin oft unterfinanzierten Institutionen) zu rechnen sein. Internationale Kooperationen leben von einem unkomplizierten Austausch von Daten und Material, die mit der Umsetzung des jetzigen Entwurfs stark eingeschränkt werden würden. Wir glauben, dass der vorliegende Gesetzestext primär für kunst- und kulturhistorische sowie archäologische Objekte und Sammlungen konzipiert wurde, die Implikationen für naturwissenschaftliche Sammlungen und Forschung jedoch nicht ausreichend bedacht wurden.

Insgesamt bleibt zu hoffen, dass der derzeitige “Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts” nochmals überarbeitet wird, um unsere paläontologische Forschungs-, Sammlungs- und Öffentlichkeitsarbeit zukünftig nicht einzuschränken bzw. die bisher geleistete Arbeit nicht zunichte zu machen.

Mike Reich (München), Alexander Gehler (Göttingen), Michael Krings (München), Cornelia Kurz (Kassel), Alexander Nützel (München), Gertrud Rößner (München), Oliver Rauhut (München), Tanja R. Stegemann (Göttingen), Gert Wörheide (München)

2015/10/27


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