Satzung
des
“Verein zur Förderung des Geologisch-Paläontologischen Museums
der Universität Hamburg e.V.”
§ 01 Name und Sitz
01. Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung des Geologisch-
Paläontologischen Museums der Universität Hamburg”. Die Eintragung
in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.” erfolgte am 23. Juni 1992
unter der Nr. 69 VR 133320.
02. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 02 Zweck des Vereins
01. Zweck des Vereins ist die Förderung des Geologisch-
Paläontologischen Museums der Universität Hamburg mit dem Ziel:
- durch Erwerb von wissenschaftlich wertvollen Fossilien und Gesteinen
die Sammlungen für Forschungszwecke auf den aktuellsten Stand zu
bringen, um interessierten in- und ausländischen Wissenschaftlern und
Studenten Vergleichs- und Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen.
- durch Erwerb von seltenen Schaustücken die Attraktivität des Museums zu
erhöhen;
- durch Austausch mit anderen Museen Sonderausstellungen durchzuführen;
- durch populärwissenschaftliche Vorträge bzw. Vorführungen das Geologisch-
Paläontologische Museum einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.
02. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
03. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden:
a) zum Erwerb von Sammlungen, Sammlungsstücken, wissenschaftlichem
Schrifttum, Instrumenten und Einrichtungsgegenständen;
b) zur Durchführung von Grabungen;
c) zur Durchführung von Vorträgen und Exkursionen;
d) zur Herausgabe von Veröffentlichungen;
e) zur Besoldung von technischen und wissenschaftlichen Hilfskräften.
04. a) Über die Art der Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, in der Regel
nach Anhören des Direktors und der jeweils zuständigen Betreuer der
Sammlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
b) Die vom Verein beschafften Gegenstände werden der Sammlung des
Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität Hamburg
geschenkweise überlassen und dort inventarisiert.
05. Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
06. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
07. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 03 Mitgliedschaft
01. Mitglieder des Vereins sind:
a) die ordentlichen Mitglieder; b) die Förderer; c) die Ehrenmitglieder;
b) die korrespondierenden Mitglieder
Ordentliche Mitglieder oder Förderer können Einzelpersonen,
Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und
Firmen werden.
02. Die Mitgliedschaft wird erworben:
a) bei ordentlichen Mitgliedern durch eine einfache schriftlich Beitrittserklärung
die der Vorstand bestätigt.
b) Über die Mitgliedschaft als Förderer entscheidet der Vorstand. Förderer kann
werden, wer einen größeren Geldbetrag spendet oder sich bereit erklärt, regelmäßig
einen wesentlich höheren Jahresbeitrag zu zahlen oder einschlägige Fachsammlungen,
wertvolle Einzelstücke oder Fachliteratur oder andere besondere Werte stiftet. Über
die Bewertung des Stiftungen berichten die jeweils zuständigen Betreuer der
Sammlung des Geologisch-Paläontologischen Museums. Stiftungen und Zuwendungen
der Förderer werden im Jahresbericht angeführt.
c) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag. Zu
Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
um das Geologisch-Paläontologische Museum der Universität Hamburg erworben haben.
d) Korrespondierende Mitglieder ernennt der Vorstand auf Vorschlag. Zu
korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im
besonderen Maße Verdienste um die literarische Weiterbildung erworben haben
und/oder den Verein mit ihrer wissenschaftlichen und publizistischen Arbeit
unterstützen. Diese Mitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.
03. Die Mitgliedschaft erlischt:
durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des
Geschäftsjahres erfolgen. Ein Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag wird einer
Austrittserklärung gleich erachtet. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung. Ausschließungsgründe sind: Schädigung des
Ansehens oder der Belange des Vereins. Vor der Entscheidung über den Ausschluss
muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.
§ 04 Aufgaben und Rechte der Mitglieder
01. Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins (§ 02) nach Kräften fördern.
02. Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und
das Recht auf Antragstellung.
03. Alle Mitglieder haben Anspruch auf den Jahresbericht des Vereins.
04. Die Mitglieder haben auf Wunsch die Möglichkeit, die “Mitteilungen aus dem
Geologisch-Paläontologischen Institut der Universität Hamburg” verbilligt zu
beziehen.
§ 05 Finanzierung
01. Zur Bestreitung der Kosten sowie den in § 02 genannten Zwecken nimmt
der Verein
a) Beiträge
b) freiwillige Geld- und Sachspenden
c) öffentliche Zuwendungen
02. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes ordentliche Mitglied
hat einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich
jeweils nach den Bedürfnissen des Vereins richtet und von der ordentlichen
Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird spätestens am 1. April
fällig.
Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 06 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 07 Die Mitgliederversammlung
01. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) zur Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) zur Prüfung der Jahresabrechnung durch Bestellung zweier Recnungsprüfer,
c) zur Satzungsänderung,
d) zur Vorstandswahl und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) zur Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
f) für den Ausschluss von Mitgliedern,
g) zur Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.
zu 01a): Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer
des Vereins geführt. Die sind vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden
zu unterzeichnen.
zu 01b): Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung für
2 Jahre zu wählende Mitglieder zu prüfen. Über das Ergebnis ist der
Mitgliederversammlung zu berichten.
zu 01c): Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Alle anderen
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
zu 1d): Die Wahl zu den Vereinsämtern erfolgt für 2 Jahre.
zu 1e): Die Anträge der Mitglieder sollen möglichst 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.
02. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Einberufen wird sie durch die schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung
spätestens 2 Wochen vor der Abhaltung. Jede satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
03. Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und
werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitglieds sind
Wahlen geheim vorzunehmen.
04. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom
Vorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden,
wenn 10% der Mitglieder schriftlich begründeten Antrag stellen. Die
Einberufung hat nach Maßgabe von § 07, Ziff. 2 zu erfolgen.
§ 08 Der Vorstand
01. Der Vorstand setzt sich aus folgenden vier Personen zusammen:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit und für jeweils zwei Jahre gewählt.
Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
02. Der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig – möglichst
schriftlich-unter Angabe der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines
Vorstandmitgliedes hat er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb
von vierzehn Tagen seit Zugang des Antrages einzuladen. Die
Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstands-
mitgliedern voraus.
03. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn schriftliche Abstimmung
zwischen den Vorstandsmitgliedern erfolgt.
04. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
05. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die
Mitgliederversammlung vor. Der ordentlichen Mitgliederversammlung legt
er Tätigkeitsberichte und den Kassenbericht für das vergangene Geschäfts-
jahr sowie einen Entwurf des Geschäftsplans für das laufende
Geschäftsjahr vor.
06. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten. Der 1. Vorsitzende und ein
weiteres Vorstandsmitglied können zur Vertretung des Vereins in
bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften einzelne
Vorstandsmitglieder ermächtigen.
07. Ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder können im
Rahmen ihrer Vertretungsmacht weitere Personen zur Vertretung des
Vereins schriftlich bevollmächtigen
08. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der
schriftlichen Form.
§ 09 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Kassenbericht
01. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht
anzufertigen, der von zwei Mitgliedern des Vereins vor der jährlichen
Mitgliederversammlung zu prüfen ist. Die Prüfer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
02. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des
Kassenberichtes auch einer Person, die nicht Mitglied des Vereins, jedoch
sachverständig ist, übertragen werden.
§ 11 Auflösung
01. Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der
Anwesenden.
02a. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-
begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Museum des
Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität der Freien und
Hansestadt Hamburg,welches es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
02b. Im Falle der Auflösung oder Abwicklung des Museums muss das
Vereinsvermögen mittels Beschluss einer Mitgliederversammlung
einer anderen wissenschaftlichen Institution zugeführt werden.
§ 12 Schlussbestimmung
Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches über das Vereinsrecht in der jeweiligen Fassung.
Hamburg, 01. Januar 2010
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