Satzung

 

Satzung

des

“Verein zur Förderung des Geologisch-Paläontologischen Museums

der Universität Hamburg e.V.”

 

§ 01    Name und Sitz

01.      Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung des Geologisch-
            Paläontologischen Museums der Universität Hamburg”. Die Eintragung
            in das Vereinsregister mit dem Zusatz “e.V.” erfolgte am 23. Juni 1992
            unter der Nr. 69 VR 133320.

02.      Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

§ 02    Zweck des Vereins

01.      Zweck des Vereins ist die Förderung des Geologisch- 
           Paläontologischen Museums der Universität Hamburg mit dem Ziel:
        - durch Erwerb von wissenschaftlich wertvollen Fossilien und Gesteinen
          die Sammlungen für Forschungszwecke auf den aktuellsten Stand zu
          bringen, um interessierten in- und ausländischen Wissenschaftlern und
          Studenten Vergleichs- und Lehrmaterial zur Verfügung zu stellen.
        - durch Erwerb von seltenen Schaustücken die Attraktivität des Museums zu
          erhöhen;
        - durch Austausch mit anderen Museen Sonderausstellungen durchzuführen;
        - durch populärwissenschaftliche Vorträge bzw. Vorführungen das Geologisch-
          Paläontologische Museum einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen.

02.     Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Er verfolgt
           ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
           Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

03.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
           wirtschaftliche Zwecke.
           Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
           verwendet  werden:
      a)  zum Erwerb von Sammlungen, Sammlungsstücken, wissenschaftlichem 
           Schrifttum,  Instrumenten und Einrichtungsgegenständen;
      b)  zur Durchführung von Grabungen;
      c)  zur Durchführung von Vorträgen und Exkursionen;
      d)  zur Herausgabe von Veröffentlichungen;
      e)  zur Besoldung von technischen und wissenschaftlichen Hilfskräften.

04. a)  Über die Art der Mittelverwendung entscheidet der Vorstand, in der Regel
            nach Anhören des Direktors und der jeweils zuständigen Betreuer der
            Sammlungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
            die Stimme des Vorsitzenden.

      b)  Die vom Verein beschafften Gegenstände werden der Sammlung des 
           Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität Hamburg
           geschenkweise überlassen und dort inventarisiert.

05.      Alle Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

06.      Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als 
           Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

07.      Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
           oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 03    Mitgliedschaft

01.      Mitglieder des Vereins sind:

       a) die ordentlichen Mitglieder;   b) die Förderer;    c) die Ehrenmitglieder;

       b) die korrespondierenden Mitglieder
           Ordentliche Mitglieder oder Förderer können Einzelpersonen,                                                               
           Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, Vereine, Verbände und
           Firmen werden.

02.     Die Mitgliedschaft wird erworben:

      a) bei ordentlichen Mitgliedern durch eine einfache schriftlich Beitrittserklärung           
          die der Vorstand bestätigt.

      b) Über die Mitgliedschaft als Förderer entscheidet der Vorstand. Förderer kann
          werden, wer einen größeren   Geldbetrag spendet oder sich bereit erklärt, regelmäßig
          einen wesentlich höheren Jahresbeitrag zu zahlen oder einschlägige Fachsammlungen,
          wertvolle Einzelstücke oder Fachliteratur oder andere besondere Werte stiftet. Über
          die Bewertung des Stiftungen berichten die jeweils zuständigen Betreuer der
          Sammlung des Geologisch-Paläontologischen Museums. Stiftungen und Zuwendungen
          der Förderer werden im Jahresbericht angeführt.

      c) Ehrenmitglieder ernennt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag. Zu
          Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste
          um das Geologisch-Paläontologische Museum der Universität Hamburg erworben haben.

      d) Korrespondierende Mitglieder ernennt der Vorstand auf Vorschlag. Zu
           korrespondierenden Mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich im
           besonderen Maße Verdienste um die literarische Weiterbildung erworben haben
           und/oder den Verein mit ihrer wissenschaftlichen und publizistischen Arbeit
           unterstützen. Diese Mitglieder sind von der Beitragszahlung entbunden.

03.     Die Mitgliedschaft erlischt:

          durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende des
          Geschäftsjahres erfolgen. Ein Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag wird einer
          Austrittserklärung gleich erachtet. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes
          durch die Mitgliederversammlung. Ausschließungsgründe sind: Schädigung des
          Ansehens oder der Belange des Vereins. Vor der Entscheidung über den Ausschluss
          muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden.

 

§ 04   Aufgaben und Rechte der Mitglieder

01.      Die Mitglieder sollen die Zwecke des Vereins (§ 02) nach Kräften fördern.

02.      Alle Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und
           das Recht auf Antragstellung.

03.      Alle Mitglieder haben Anspruch auf den Jahresbericht des Vereins.

04.      Die Mitglieder haben auf Wunsch die Möglichkeit, die “Mitteilungen aus dem
           Geologisch-Paläontologischen Institut der Universität Hamburg” verbilligt zu
            beziehen.

 

§ 05   Finanzierung

01.     Zur Bestreitung der Kosten sowie den in § 02 genannten Zwecken nimmt
          der Verein            

     a)  Beiträge
          
     b)  freiwillige Geld- und Sachspenden
      
     c)  öffentliche Zuwendungen                                

02.    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes ordentliche Mitglied
          hat  einen jährlichen Mindestbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich
          jeweils nach den Bedürfnissen des Vereins richtet und von der ordentlichen
          Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er wird spätestens am 1. April 
          fällig. 
          Vorstandsmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 06  Organe des Vereins

      a) die Mitgliederversammlung
              
      b) der Vorstand

 

§ 07   Die Mitgliederversammlung

01.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

     a)  zur Entgegennahme des Jahresberichtes,

     b)  zur Prüfung der Jahresabrechnung durch Bestellung zweier Recnungsprüfer,                     

     c)  zur Satzungsänderung,

     d)  zur Vorstandswahl und zur Ernennung von Ehrenmitgliedern,

     e)  zur Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,

     f)   für den Ausschluss von Mitgliedern,

    g)  zur Festsetzung des jährlichen Mindestbeitrages.

 

zu 01a): Niederschriften über die Mitgliederversammlungen werden vom Schriftführer
               des Vereins geführt. Die sind vom Schriftführer und dem Vereinsvorsitzenden
               zu unterzeichnen.

zu 01b): Die Jahresabrechnung ist durch zwei, von der Mitgliederversammlung für
               2 Jahre zu wählende Mitglieder zu prüfen. Über das Ergebnis ist der
               Mitgliederversammlung zu berichten.

zu 01c): Zur Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der auf der
              Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder notwendig. Alle anderen
              Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
              Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

zu 1d):  Die Wahl zu den Vereinsämtern erfolgt für 2 Jahre.

zu 1e):  Die Anträge der Mitglieder sollen möglichst 4 Wochen vor der
              Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht sein.

02.        Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
             Einberufen wird sie durch die schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung  
             spätestens 2 Wochen vor der Abhaltung. Jede satzungsmäßig einberufene 
             Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

03.       Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind offen und
             werden per Handzeichen durchgeführt. Auf Verlangen eines Mitglieds sind
             Wahlen geheim vorzunehmen.

04.       Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom
             Vorstand einberufen werden. Sie muss von ihm einberufen werden,
             wenn 10% der Mitglieder schriftlich begründeten Antrag stellen. Die
             Einberufung hat nach Maßgabe von § 07, Ziff. 2 zu erfolgen.

 

§ 08    Der Vorstand

01.      Der Vorstand setzt sich aus folgenden vier Personen zusammen:

      a)  dem Vorsitzenden
         
      b)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

      c)  dem Schriftführer          

      d)  dem Schatzmeister

 

            Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit
            einfacher Stimmenmehrheit und für jeweils zwei Jahre gewählt.
            Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

02.       Der Vorsitzende soll alle Vorstandsmitglieder regelmäßig – möglichst
             schriftlich-unter Angabe der Tagesordnung einladen. Auf Antrag eines
             Vorstandmitgliedes hat er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb
             von vierzehn Tagen seit Zugang des Antrages einzuladen. Die
             Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstands-
             mitgliedern voraus.

03.       Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn schriftliche Abstimmung
            zwischen den Vorstandsmitgliedern erfolgt.

04.      Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
           entscheidet der Vorsitzende.

05.      Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die
           Mitgliederversammlung vor. Der ordentlichen Mitgliederversammlung legt
           er Tätigkeitsberichte und den Kassenbericht für das vergangene Geschäfts-
           jahr sowie einen Entwurf des Geschäftsplans für das laufende
          Geschäftsjahr  vor.

06.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
           und ein weiteres Vorstandmitglied vertreten. Der 1. Vorsitzende und ein
          weiteres  Vorstandsmitglied können zur Vertretung des Vereins in
          bestimmten Geschäften oder bestimmten Arten von Geschäften einzelne
          Vorstandsmitglieder ermächtigen.

07.    Ein Vorstandsmitglied oder mehrere Vorstandsmitglieder können im
         Rahmen ihrer Vertretungsmacht weitere Personen zur Vertretung des
         Vereins schriftlich bevollmächtigen

08.   Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet werden soll, bedürfen der
         schriftlichen Form.

 

§ 09  Geschäftsjahr

          Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10   Kassenbericht

01.     Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht
           anzufertigen, der von zwei Mitgliedern des Vereins vor der jährlichen
          Mitgliederversammlung zu prüfen ist. Die Prüfer werden von der
          Mitgliederversammlung gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

02.    Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des
         Kassenberichtes auch einer Person, die nicht Mitglied des Vereins, jedoch
         sachverständig ist, übertragen werden.

 

§ 11  Auflösung

01.    Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung aufgelöst
         werden. Zur Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der
         Anwesenden.          

02a. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuer-
         begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Museum des
         Geologisch-Paläontologischen Instituts der Universität der Freien und
         Hansestadt Hamburg,welches es unmittelbar und ausschließlich
         für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

02b. Im Falle der Auflösung oder Abwicklung des Museums muss das 
         Vereinsvermögen mittels Beschluss einer Mitgliederversammlung
         einer anderen wissenschaftlichen Institution zugeführt werden.

 

§ 12   Schlussbestimmung

           Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen
          Gesetzbuches über das Vereinsrecht in der jeweiligen Fassung.

             

           Hamburg, 01. Januar 2010

 

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